Urheberrecht/ Copyright

    • Offizieller Beitrag


    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Auszugszusammenfassung)

    Das deutsche Urheberrechtsgesetz gewährt nach § 1 UrhG allen Urhebern
    von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst (...) Schutz nach
    Maßgabe dieses Gesetzes. Die geschützten Werke ergeben sich aus § 2 UrhG.

    Ausdrücklich keinen urheberrechtlichen Schutz genießen nach § 5 UrhG
    Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie
    Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen.

    Der Urheber ist stets der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG).

    Mehrere Urheber können ihre Rechte als Miturheberschaft geltend machen (§ 8 UrhG).

    Im folgenden regelt das Gesetz das Urheberrecht im engeren Sinne als
    Urheberpersönlichkeitsrecht sowie die Verwertungsrechte am Werk.
    Dazu zählen auch das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht.

    Die Verbreitung durch Rundfunk oder Fernsehen über Kabel oder durch andere
    Telekommunikationseinrichtungen (Internet etc.) ist später hinzugefügt worden.

    Für die Vermietung und Verleihung seines Werkes darf der Urheber nach
    § 27 UrhG eine angemessene Vergütung verlangen.
    Auch wird festgestellt, dass das Urheberrecht vererblich ist,
    eine anderweitige Übertragung des Urheberrechts ist nicht möglich.

    Das Urheberrecht erlischt nach § 64 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des
    Urhebers (bei Miturhebern: 70 Jahre nach dem Tod des am längsten
    überlebenden Urhebers).
    Werke, die von anonymen oder unter Pseudonym schreibenden Autoren
    veröffentlicht werden, sind 70 Jahre nach ihrem Erscheinen geschützt.

    Bei anonymen oder pseudonymen Werken der Literaturund Tonkunst
    besteht aber die Möglichkeit, dass ein anonym oder unter Pseudonym
    schreibender Autor seinen wahren Namen in einer Urheberrolle
    beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lässt.
    In diesem besonderen Fall endet die Frist ebenfalls 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
    Für Computerprogramme, Tonträger, Datenbanken, Lichtbilder
    (siehe auch: Bildrechte) und Filme, sind besondere Vorschriften eingefügt.

    Der Schutz der Urheberrechte und verwandter Schutzrechte wird einerseits
    zivilrechtlich mit besonderen deliktsrechtlichen Ansprüchen nach §§ 97 ff. UrhG
    und strafrechtlich in den §§ 106 ff. UrhG geschützt.
    Das UrhG kann daher zum Nebenstrafrecht gezählt werden.


    Quelle Wikipedia



    Was bedeutet das für den Poster in der Praxis?

    >>>Neben der allgemeingültigen Netiquette, gilt es im Medium Internet (öffentliches Forum...),
    die Verwertungsrechte der Erschaffer von Werken aus den Bereichen der Literatur und der darstellenden Künste zu beachten.
    Insbesonders Liedtexte dürfen nur Auszugsweise gepostet werden.

    >>>Obige Auszüge aus dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte
    Schutzrechte, verweisen auf die entsprechenden Gesetzestexte.
    Nationales, Europäisches und Internationales Recht finden Anwendung.
    Der Poster persönlich und der Forenbetreiber, können für die Haftung bei
    Schadensersatzansprüchen herangezogen werden, die sich aus der Anwendung
    besagter gesetzlicher Regelungen ergeben.

    Deshalb diese Forenreglementierung.

    >>>Vom Poster wird nun seitens der Administrative/ Moderation erwartet,
    dass er eigene Beiträge dem Gesetzestext folgend veröffentlicht.

    >>>Handelt der Forennutzer nachweislich entgegen dem Urheberschutzrecht,
    so wird seitens der Administrative/Moderation dieses Forums adäquat restriktiv gehandelt.


    Was darf gepostet werden?

    >>>Natürlich alles, was eigener Feder entspringt.

    >>>Sinngemäße Wiedergabe von geschützten Inhalten.

    >>>Zitate aus aus Büchern, Interviews und Artikeln sind zulässig,
    sollten aber in Anführungszeichen stehen und einen Quellenhinweis besitzen;
    Auch sollten sie deutlich kürzer als das Original sein.

    >>>Werke, die ausdrücklich vom Verfasser/ Künstler zur Veröffentlichung freigegeben wurden;
    In diesem Fall hat ein entsprechender Hinweis (Quellenverweis) darauf hinzuweisen,
    dies unter Nennung des Autors/ Künstlers.

    >>>Bilder (Photos) stellen einen Sonderfall dar. Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht.
    Deshalb darf im Internet kein Photo ohne ein (vorausgesetztes)
    Einverständnis des Abgelichteten veröffentlicht werden.
    'Personen der Zeitgeschichte' genießen dieses Recht nicht
    uneingeschränkt, was die Betroffenen oft anders sehen...(Papparazzi, Yellowpress...)

    >>>Bilder, die direkt dem Internet entstammen, können hier bislang
    auch uneingeschränkt weiter veröffentlicht werden,
    wenn das Bild nicht ausdrücklich von der Weiterveröffentlichung ausgeschlossen ist.

    >>>70'er-Jahre-Regel : Alle geschützten Werke verlieren ihren
    Urheberrechtlichen Schutz, wenn seit dem Tod des Urhebers 70 Jahre verstrichen sind.

    >>>Ausnahmen : Viele, aber das führt zu weit. z.B. das etwas
    kuriose 'Ewige Copyright', welches für 'Peter Pan' bei dem britischen
    Kinderkrankenhaus Great Ormond Street liegt
    und das ebensolche auf auf die sog. 'King-James-Bibel' von 1611.
    Dieses trägt das Copyright 'All rights are vested in the Crown in the United Kingdom
    and controlled by Royal Letters Patent'...


    Warum das alles?

    >>>Die Urheber von Schriften und der bildenden Künste,
    erarbeiten sich mit der Erschaffung ihrer Werke ihren Lebensunterhalt.
    Darum dieser Schutz, der auch gewissen Respekt verdient, oder?

    >>>Die Urheberschutzgesetzgebung/Rechtsprechung befindet sich im Umbruch.
    Insbesondere im Hinblick auf die Veränderungen durch die Europäische Rechtsprechung.
    Darum gelten diese Forenregeln in ihrer Umsetzung bis auf weiteres.


    Euer Forenteam des zumreden.net


    Cuxhaven im Januar 2012


    http://bundesrecht.juris.de/urhg/index.html (Vollständiger Gesetzestext)

    Zeige dich, wie du bist oder sei, wie du dich zeigst.
    Dschalāl ad-Dīn ar-Rūmī